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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der a. Claudia Löffler – nachstehend Auftragnehmer genannt – mit Ihrem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.

Sofern Regelungen eines Individualvertrages von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die Regelungen des Individualvertrages vor.Sofern Regelungen eines Individualvertrages von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die Regelungen des Individualvertrages vor.

2. Vertragsgegenstand
2.1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit entsprechend einer spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Auftragnehmer selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. Dies gilt auch für die Beschäftigung von Subunternehmen und Leiharbeitern durch den Auftragnehmer.

2.3. Es steht dem Auftragnehmer frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

3. Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertragsverhältnis kommt durch Erteilung eines Auftrages durch den Auftraggeber und die Annahme durch den Auftragnehmer zustande.

4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind beide Vertragsparteien 6 Wochen an das Vertragsverhältnis gebunden.
4.2. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht

5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind die im Angebot des Auftragnehmers oder im Auftrag des Auftraggebers aufgelisteten Aufgaben

5.2. Das zur Leistungserbringung erforderliche Equipment und Personal stellt der Auftragnehmer. Explizit davon ausgeschlossen sind notwendige Gebäudeeinrüstungen und/oder Hubsteiger, Hubarbeitsbühnen u.ä.

5.3. Der Auftraggeber stellt für den Zeitraum der Leistungserbringung je einen voll funktionstüchtigen Wasser- und Stromanschluß (220 V) zur Verfügung. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist fällig mit vollzogener Ausführung der Dienstleistung.

7. Haftung
7.1. Der Auftragnehmer verfügt über eine berufsspezifische Betriebshaftpflicht-versicherung. Auf Verlangen des Auftraggebers ist diesem eine Kopie der Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen, als auch die ordnungsgemäße Beitragszahlung nachzuweisen.

7.2. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.

7.3. Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

8. Gerichtsstand
8.1. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

8.2. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlich Eilenburg Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

9. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Stand: Juni 2013